Grundschuld löschen – wie geht das, und was tun, wenn ein Miterbe blockiert?

Eine Grundschuld verschwindet nicht von selbst aus dem Grundbuch, auch wenn der Kredit längst getilgt ist. Gelöscht wird sie, wenn die Bank die Löschung in beglaubigter Form bewilligt, der Eigentümer zustimmt und ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht – für Immobilien im Stadtgebiet Braunschweig ist das das Grundbuchamt beim Amtsgericht Braunschweig. Gehört das Haus einer Erbengemeinschaft, müssen alle eingetragenen Miterben zustimmen. Verweigert einer die Unterschrift, kann er im Innenverhältnis zur Mitwirkung verpflichtet sein; dann lässt sich seine Zustimmung einklagen, und das rechtskräftige Urteil ersetzt seine Erklärung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Löschen setzt drei Dinge voraus: Löschungsbewilligung der Bank und Zustimmung aller Eigentümer, beide in öffentlich beglaubigter Form, sowie einen Antrag beim Grundbuchamt.
  • In der Erbengemeinschaft reicht keine Mehrheit für das Grundbuch. Jeder eingetragene Miterbe muss die Zustimmung selbst abgeben.
  • Ein Miterbe, der eine sinnvolle Löschung blockiert, kann auf Zustimmung verklagt werden. Mit Rechtskraft des Urteils gilt seine Erklärung als abgegeben.
  • Grabpflegekosten hat ein Oberlandesgericht nicht als Grund gelten lassen, die Unterschrift zurückzuhalten.
  • Vor der Klage zählt eine genaue schriftliche Aufforderung. Sie entscheidet mit darüber, wer am Ende die Prozesskosten trägt.
  • Steht ohnehin ein Verkauf an, lässt sich die Löschung oft in die Kaufabwicklung legen – die Unterschrift aller Erben braucht es dann trotzdem.

Wie wird eine Grundschuld gelöscht?

Eine Grundschuld wird gelöscht, wenn drei Erklärungen in der richtigen Form beim Grundbuchamt liegen: die Löschungsbewilligung des Gläubigers, die Zustimmung des Eigentümers und ein Löschungsantrag. Die Rückzahlung des Darlehens allein ändert am Grundbuch nichts.

Der Ablauf in der Praxis:

  1. Grundbuchauszug anfordern. Er zeigt in Abteilung III, welche Grundschulden eingetragen sind, für wen, in welcher Höhe und ob ein Grundschuldbrief erteilt wurde. Beim Amtsgericht Braunschweig gibt es einfache und amtliche Ausdrucke auf schriftlichen Antrag gegen Gebühr; ein Anruf genügt nicht.
  2. Löschungsbewilligung der Bank einholen. Die Bank als eingetragene Gläubigerin muss bewilligen, dass ihr Recht gelöscht wird – das verlangt § 19 GBO von jedem, dessen Recht betroffen ist. Sie stellt die Bewilligung aus, wenn alle durch die Grundschuld gesicherten Forderungen erledigt sind.
  3. Zustimmung des Eigentümers erklären. Nach § 27 GBO darf eine Grundschuld nur mit Zustimmung des Eigentümers gelöscht werden.
  4. Unterschriften beglaubigen lassen. Das Grundbuchamt trägt nur auf Grundlage öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden ein (§ 29 GBO). In der Regel beglaubigt ein Notar die Unterschrift unter Zustimmung und Antrag und reicht alles ein.
  5. Brief vorlegen, falls vorhanden. Bei einer Briefgrundschuld muss der Grundschuldbrief im Original mit eingereicht werden (§§ 41, 42 GBO).

Ist alles vollständig, vermerkt das Grundbuchamt die Löschung in Abteilung III. Für den Eigentümer bedeutet das: Wer die Unterlagen der Bank früh anfordert, hat später keinen Engpass, wenn ein Verkauf oder eine neue Finanzierung ansteht.

Muss die Grundschuld überhaupt gelöscht werden?

Nein, eine Pflicht zur Löschung besteht nicht. Eine getilgte Grundschuld kann stehen bleiben – sie ist dann nur noch eine leere Sicherheit, die der Eigentümer zurückverlangen kann. Ob Löschen sinnvoll ist, hängt davon ab, was mit der Immobilie passieren soll.

Situation Löschen sinnvoll? Warum
Haus bleibt in der Familie, keine neue Finanzierung geplant eher nein Die Kosten fallen ohne konkreten Nutzen an; die Unterlagen sollten trotzdem sicher verwahrt werden
Neue Finanzierung oder Anschlussfinanzierung geplant prüfen Eine stehende Grundschuld kann unter Umständen an die neue Bank abgetreten werden, statt sie zu löschen und neu zu bestellen
Verkauf geplant meist ja Käufer und ihre Bank erwarten in der Regel eine Übergabe ohne Belastungen aus der Zeit des Verkäufers
Erbengemeinschaft löst sich auf, ein Erbe übernimmt meist ja Die Grundschuld gehört sonst weiter allen und muss später doch gemeinsam bereinigt werden
Teilungsversteigerung droht ja Eine eingetragene Grundschuld kann im Verfahren bestehen bleiben und drückt dann die Gebote

Gerade im Erbfall spricht viel dafür, die Löschung nicht aufzuschieben. Je mehr Zeit vergeht, desto schwerer lassen sich Unterlagen, Briefe und Ansprechpartner bei der Bank finden – und desto größer wird die Zahl der Beteiligten, wenn weitere Erbfälle hinzukommen.

Was kostet die Löschung einer Grundschuld?

Die Kosten bestehen aus zwei Posten: der Gebühr des Grundbuchamts und der Notargebühr für die Beglaubigung. Beide richten sich nach dem eingetragenen Nennbetrag der Grundschuld, nicht nach dem, was zuletzt noch auf dem Kredit stand.

Für die Löschung in Abteilung III setzt das Gerichts- und Notarkostengesetz eine 0,5-Gebühr an (Nr. 14140 KV GNotKG). Dazu kommt die Beglaubigung durch den Notar, gegebenenfalls mit Entwurf.

Für Erben gibt es einen Kostenvorteil: Die Eintragung der Erben als neue Eigentümer ist gebührenfrei, wenn der Antrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingeht – das gilt auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden. Wer die Berichtigung innerhalb dieser Frist beantragt, spart die Eintragungsgebühr; wer die Löschung gleich mit vorbereitet, spart sich zudem einen zweiten Termin.

Was gilt beim Löschen im Erbfall?

Stirbt der eingetragene Eigentümer, geht die Immobilie mit allen Belastungen auf die Erben über – die Grundschuld bleibt eingetragen. Für die Löschung müssen die Erben dem Grundbuchamt zuerst nachweisen, dass sie Erben sind.

Den Nachweis führt nach § 35 GBO grundsätzlich ein Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis. Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vor, genügen die Urkunde und das Protokoll über ihre Eröffnung. Ein handschriftliches Testament reicht dem Grundbuchamt dagegen nicht; dann muss ein Erbschein her. Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt in Braunschweig, ist für den Erbschein die Nachlassabteilung des Amtsgerichts Braunschweig zuständig (§ 343 FamFG).

Ob die Erben vorher selbst als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden müssen, sollte vorab mit dem Notar geklärt werden. Grundsätzlich soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn derjenige, dessen Recht betroffen ist, selbst als Berechtigter eingetragen ist (§ 39 GBO) – sinnvoll ist es deshalb, die Berichtigung gleich mit zu beantragen. Die Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod des Eigentümers ist einer der wenigen Fälle, in denen nach Auskunft des Amtsgerichts Braunschweig ein einfacher schriftlicher Antrag genügt.

Warum müssen alle Miterben zustimmen?

Weil die Erben über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen können (§ 2040 BGB) und das Grundbuchamt die Zustimmung jedes eingetragenen Eigentümers sehen will (§ 27 GBO). Eine Mehrheit der Erbquoten ersetzt die fehlende Unterschrift im Grundbuchverfahren nicht.

Das Oberlandesgericht Hamm (Az. 15 W 1/14) hat das für eine Erbengemeinschaft ausdrücklich so entschieden: Die Löschung braucht die Zustimmung aller Miterben, die als Eigentümer im Grundbuch stehen. Ob ein Mehrheitsbeschluss der Erben einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, können und dürfen Grundbuchämter nicht prüfen.

Für die Erben heißt das: Selbst wenn drei von vier Geschwistern die Löschung wollen, bleibt sie beim Grundbuchamt liegen, solange die vierte Unterschrift fehlt.

Kann die Mehrheit der Erben entscheiden?

Im Verhältnis der Erben untereinander ja, im Grundbuch nein. Diese Unterscheidung ist der Schlüssel, wenn ein Miterbe blockiert.

Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben nach § 2038 BGB gemeinschaftlich zu, und jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, an Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind. Über den Verweis auf § 745 BGB können solche Maßnahmen mit Stimmenmehrheit beschlossen werden, berechnet nach der Größe der Erbteile.

Ein Mehrheitsbeschluss bindet den widersprechenden Miterben also inhaltlich. Er ersetzt aber nicht dessen Unterschrift beim Notar. Die Mehrheit hat damit einen Anspruch auf Mitwirkung – und diesen Anspruch muss sie notfalls gerichtlich durchsetzen.

Ob die Löschung im Einzelfall zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört, wägen die Gerichte ab. Das Landgericht Hanau (Az. 2 S 113/22) hat sie in einem Fall bejaht, in dem die Grundschuld nicht mehr valutierte und die Löschungsbewilligung der Bank seit Jahren vorlag. Das Gericht stützte sich darauf, dass eine Teilungsversteigerung ohne Löschung zwar rechtlich möglich, praktisch aber nicht durchführbar sei. Dass das niedrigere Bargebot nur dem blockierenden Miterben zugutegekommen wäre, rechtfertigte seine Weigerung nicht.

Was tun, wenn ein Miterbe die Unterschrift verweigert?

Der Weg führt in Stufen von der Aufforderung zur Klage. Wer die Reihenfolge einhält, hat am Ende die besseren Karten – auch bei den Kosten.

Stufe 1: Unterlagen vollständig machen. Bevor jemand unter Druck gesetzt wird, sollten Löschungsbewilligung der Bank, Erbnachweis und gegebenenfalls der Grundschuldbrief vorliegen. Ein Miterbe, der sagt „mir fehlt noch etwas“, hat sonst einen nachvollziehbaren Grund.

Stufe 2: Gemeinsamer Beschluss. Die Erben stimmen über die Löschung ab und halten das Ergebnis schriftlich fest. Das schafft die Grundlage für den Anspruch aus § 2038 BGB.

Stufe 3: Genaue schriftliche Aufforderung. Der blockierende Miterbe wird aufgefordert, bis zu einem konkreten Datum eine genau bezeichnete Erklärung vor einem Notar abzugeben – etwa die Zustimmung zur Löschung der Grundschuld mit ihrer laufenden Nummer aus Abteilung III. Diese Aufforderung ist mehr als Höflichkeit. Erkennt ein Beklagter den Anspruch im Prozess sofort an, trägt nach § 93 ZPO der Kläger die Kosten, wenn der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 3 U 143/25) hat einer Miterbin die gesamten Kosten des Rechtsstreits für beide Instanzen auferlegt, weil sie durch monatelanges Blockieren Anlass zur Klage gegeben hatte. Ihre vorgerichtlichen Anwaltskosten bekam die Klägerin dagegen nicht erstattet, weil die ersten Schreiben nur einen Teil der nötigen Erklärungen verlangt hatten.

Stufe 4: Klage auf Zustimmung. Bleibt der Miterbe bei seiner Weigerung, klagen die übrigen Erben auf Abgabe der Erklärung. Mit Rechtskraft des Urteils gilt die Erklärung als abgegeben (§ 894 ZPO). Das Urteil wird dann beim Grundbuchamt vorgelegt und ersetzt die fehlende Unterschrift.

Gegenforderungen genau prüfen. Was andere Eigentümer berichten: Die Unterschrift wird an ganz andere Streitpunkte gekoppelt, etwa an Grabpflege oder Renovierungskosten. Im Frankfurter Fall verlangte eine Miterbin vorab Geld, unter anderem für die Grabpflege, und kam damit nicht durch: Grabpflege ist nach der Entscheidung eine sittliche Pflicht der Erben und keine einklagbare Nachlassschuld. Ob eine andere Gegenforderung ein Zurückbehaltungsrecht trägt, hängt vom Einzelfall ab.

Alte Eigentümergrundschulden nicht vergessen. Auch das zeigt der Frankfurter Fall: Alte Eigentümergrundschulden des Vaters gingen nicht automatisch mit dem Grundstück auf die übernehmende Schwester über, weil sie kein Zubehör des Grundstücks sind; die andere Schwester musste nach Treu und Glauben an Aufgebot und Löschung mitwirken.

Welches Gericht ist in Braunschweig zuständig?

Das Grundbuch für Grundstücke im Stadtgebiet führt das Grundbuchamt beim Amtsgericht Braunschweig, An der Martinikirche 8. Für die Klage gegen einen blockierenden Miterben kommt es dagegen auf dessen Wohnsitz und den Streitwert an.

Der Bezirk des Amtsgerichts Braunschweig umfasst alle Stadtbezirke, von Wabe-Schunter über das Westliche Ringgebiet bis Stöckheim-Leiferde und Wenden-Thune-Harxbüttel, also den Postleitzahlenbereich 38100 bis 38126. Dazu kommen die Gemeinden Wendeburg und Vechelde aus dem Landkreis Peine. Für Erbengemeinschaften bedeutet das: Ob das Elternhaus in Broitzem, in der Weststadt oder in Vechelde steht – Grundbuchamt, Nachlassabteilung und Zwangsversteigerungsabteilung gehören zum selben Amtsgericht. Liegt das Haus dagegen im Papenteich, in Cremlingen oder in Wolfenbüttel, ist das jeweils örtlich zuständige Amtsgericht das Grundbuchamt (§ 1 GBO).

Für die Klage auf Zustimmung gilt der allgemeine Grundsatz, den auch das Amtsgericht Braunschweig nennt: Geklagt wird am Wohnsitz des Beklagten. Wohnt der blockierende Bruder in Hamburg, liegt der Prozess also unter Umständen dort. Ob stattdessen der besondere Gerichtsstand der Erbschaft am letzten Wohnsitz des Erblassers genutzt werden kann (§ 27 ZPO), hängt davon ab, worauf die Klage gestützt wird. Sachlich ist das Amtsgericht bis zu einem Streitwert von zehntausend Euro zuständig, darüber das Landgericht (§ 23 GVG); vor dem Landgericht müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 ZPO).

Was tun, wenn der Grundschuldbrief fehlt?

Ohne Brief keine Löschung – es sei denn, er wird gerichtlich für kraftlos erklärt. Bei einer Briefgrundschuld verlangt das Grundbuchamt das Original. Ist der Brief verloren, führt der Weg über ein Aufgebotsverfahren beim Amtsgericht, an dessen Ende ein Ausschließungsbeschluss steht. Dieser Beschluss genügt dann für die Löschung (§ 41 GBO).

Das Verfahren nimmt Zeit in Anspruch, weil eine gesetzliche Aufgebotsfrist abgewartet werden muss, in der sich ein Besitzer des Briefs melden könnte. In Erbengemeinschaften kommt eine zweite Hürde hinzu: Das Aufgebot braucht Angaben und eidesstattliche Versicherungen zum Verbleib des Briefs, und auch daran müssen die Miterben mitwirken.

Typische Fälle sind alte Grundschulden aus Zeiten, in denen Briefrechte noch üblich waren, und Eigentümergrundschulden, die sich der Erblasser selbst hat eintragen lassen. Findet sich im Nachlass weder der Brief noch ein Hinweis auf seinen Verbleib, bleibt nur das Aufgebot. Wer ein älteres Haus erbt, sollte deshalb früh im Grundbuch nachsehen, ob in Abteilung III von einem Brief die Rede ist.

Gibt es Alternativen zur Klage?

Ja, aber sie lösen nicht immer das Grundschuldproblem. Drei Wege kommen in Erbengemeinschaften in Betracht:

Weg Was passiert Was das für die Grundschuld bedeutet
Erbteil verkaufen (§ 2033 BGB) Ein Miterbe verkauft seinen Anteil am gesamten Nachlass, notariell beurkundet; der Käufer tritt an seine Stelle Löst den eigenen Konflikt, nicht den der anderen. Der Käufer braucht ebenfalls die Unterschrift des Blockierers
Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB) Jeder Miterbe kann jederzeit die Aufteilung des Nachlasses verlangen Bei Grundstücken läuft das ohne Einigung auf die Teilungsversteigerung hinaus
Teilungsversteigerung (§ 180 ZVG) Das Amtsgericht versteigert die Immobilie, der Erlös wird aufgeteilt Eingetragene Grundschulden werden ins geringste Gebot aufgenommen und bleiben bestehen (§§ 182, 52 ZVG) – Bieter kalkulieren sie als Last ein

Der letzte Punkt erklärt, warum ein Streit über eine scheinbar erledigte Grundschuld so viel Geld kosten kann. Steht eine nicht mehr valutierende Grundschuld noch im Grundbuch, bleibt sie in der Teilungsversteigerung bestehen und senkt das, was Bieter zu zahlen bereit sind. Der blockierende Miterbe kann darin einen Vorteil sehen, wenn er selbst mitbieten will. Genau mit dieser Konstellation hat das Landgericht Hanau die Pflicht des Miterben begründet, an der Löschung mitzuwirken.

Kann die Grundschuld beim Verkauf gelöscht werden?

Ja, und das ist bei geerbten Häusern der übliche Weg, wenn alle Erben verkaufen wollen. Der Notar holt die Löschungsunterlagen bei der Bank ein, verwahrt sie und verwendet sie erst, wenn der Kaufpreis gezahlt ist. Ist noch ein Restdarlehen offen, wird es direkt aus dem Kaufpreis abgelöst.

Was dabei leicht übersehen wird: Verkaufen kann die Erbengemeinschaft auch nur gemeinsam. Die Auflassung, mit der das Eigentum auf den Käufer übergeht, ist eine Verfügung über das Grundstück und braucht die Mitwirkung aller Miterben. Ein Erbe, der die Löschung blockiert, blockiert den Verkauf in aller Regel mit. Der Verkauf löst den Streit also nicht, er verlagert ihn nur auf den Notartermin.

Was wir in der Praxis beobachten: Die Käuferseite plant eine Finanzierung, die eine erstrangige Grundschuld für die eigene Bank voraussetzt. Steht im Grundbuch noch ein altes Recht, das nicht sauber gelöscht werden kann, verzögert sich die Kaufpreisfinanzierung. Deshalb gehört die Frage, ob die Löschungsunterlagen vollständig sind, vor die Preisverhandlung und nicht dahinter. Wer eine stehende Grundschuld weiter nutzen möchte, etwa bei Übernahme durch einen Miterben mit eigener Finanzierung, kann prüfen lassen, ob eine Abtretung an die neue Bank möglich ist.

Reicht die Löschung, oder braucht man auch die Unterlagen der Bank zurück?

Beides gehört zusammen, sind aber zwei verschiedene Vorgänge: die Löschung im Grundbuch und die Rückgabe der Grundschuldunterlagen. Was andere Eigentümer berichten: Nach der Tilgung lag nur eine Kopie der Löschungsbewilligung im Ordner, die Bank gab das Original lieber direkt an einen Notar heraus, oder nach einer Umschuldung war unklar, welches Institut die Grundschuld inzwischen hält.

Rechtlich gilt: Ist die gesicherte Forderung erledigt, ergibt sich der Anspruch auf Rückgabe der Grundschuld in der Regel aus der Sicherungsabrede mit der Bank; daneben kann gegebenenfalls § 1144 BGB in Verbindung mit § 1192 BGB greifen, wonach der Eigentümer nach Befriedigung des Gläubigers die zur Löschung erforderlichen Urkunden verlangen kann. Im Erbfall steht dieser Anspruch allen Erben gemeinsam zu; die Bank leistet dann an die Erbengemeinschaft, nicht an einen Einzelnen (§ 2039 BGB).

Für Erben bedeutet das drei praktische Schritte, bevor es um Unterschriften geht:

  • Bei jeder im Grundbuch genannten Bank nachfragen, ob sie die Grundschuld noch hält oder an ein anderes Institut abgetreten hat.
  • Klären, ob die Grundschuld noch weitere Forderungen sichert, etwa einen Dispositionskredit des Erblassers. Dann erteilt die Bank die Bewilligung erst nach deren Ausgleich.
  • Prüfen, ob es einen Grundschuldbrief gibt und wo er liegt.

Erst wenn diese drei Punkte geklärt sind, lässt sich beurteilen, ob ein Miterbe tatsächlich blockiert oder ob nur Unterlagen fehlen.

Was Jasmin Baruschke dazu sagt

Jasmin Baruschke, Inhaberin, WohnFinanz JB

„Wir sind in Braunschweig und in Meine vor Ort, also in der kreisfreien Großstadt und im Landkreis Gifhorn. Ob das geerbte Haus in der Weststadt steht oder in einer Gemeinde im Papenteich, am Anfang steht dieselbe Frage: Was steht eigentlich im Grundbuch? Deshalb schauen wir uns bei einem geerbten Haus zuerst Grundbuch und Bankunterlagen an, persönlich und ganz ohne Druck, bevor über Verkauf oder Finanzierung gesprochen wird.“

Jasmin Baruschke, Inhaberin, WohnFinanz JB

Ihre Situation persönlich durchrechnen?Wir schauen uns Wert, Finanzierung und Unterlagen gemeinsam mit Ihnen an – in Braunschweig und Meine, ganz ohne Druck.

Häufige Fragen

Kann ein einzelner Erbe die Grundschuld löschen lassen?

Nein. Die Löschung braucht die Zustimmung aller im Grundbuch eingetragenen Miterben in öffentlich beglaubigter Form. Ein einzelner Erbe kann vorbereitende Schritte allein erledigen, etwa die Löschungsbewilligung bei der Bank anfordern oder einen Grundbuchauszug beantragen.

Was passiert, wenn ein Miterbe die Unterschrift verweigert?

Gehört die Löschung zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses, sind die übrigen Erben berechtigt, ihn auf Zustimmung zu verklagen. Mit Rechtskraft des Urteils gilt seine Erklärung als abgegeben, und das Grundbuchamt kann löschen. Vor der Klage sollte er schriftlich und genau zur Abgabe der Erklärung aufgefordert werden.

Was passiert, wenn man die Grundschuld nicht löschen lässt?

Die Grundschuld bleibt im Grundbuch stehen, auch wenn kein Kredit mehr dahintersteht. Das ist rechtlich zulässig, erschwert aber Verkauf und Teilungsversteigerung, weil Käufer und Bieter die eingetragene Belastung berücksichtigen. Im Erbfall wird die spätere Löschung mit jedem weiteren Erbfall aufwendiger.

Was passiert mit der Grundschuld im Erbfall?

Sie geht unverändert mit der Immobilie auf die Erben über. Sichert sie noch einen offenen Kredit, haften die Erben für diese Nachlassverbindlichkeit. Ist der Kredit getilgt, steht den Erben gemeinsam der Anspruch auf die Löschungsunterlagen zu.

Wie lange dauert die Löschung einer Grundschuld?

Liegen Bewilligung, Zustimmungen und gegebenenfalls der Brief vollständig vor, ist die Eintragung selbst ein reiner Verwaltungsschritt des Grundbuchamts. Deutlich länger dauert es, wenn ein Erbschein beantragt, ein verlorener Brief im Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt oder die Zustimmung eines Miterben eingeklagt werden muss.

Braucht man für die Löschung einen Notar?

Für die Unterschriften ja, in aller Regel. Das Grundbuchamt verlangt öffentliche oder öffentlich beglaubigte Erklärungen; die Beglaubigung erfolgt üblicherweise beim Notar, der die Unterlagen dann auch einreicht. Eine Beurkundung des gesamten Vorgangs ist für die Löschung dagegen nicht nötig.

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Wer diesen Ratgeber verantwortet

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